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§ 10 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder



(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.

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Zitierungen von § 10 SeeSpbootV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SeeSpbootV Pflichten des Unternehmers (vom 10.05.2017)
... Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2 ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung
... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ... sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der ...
§ 18 SeeSpbootV Vermietung im Ausland (vom 09.11.2019)
... vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 , §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die ...