§ 14 Sicherheitszeugnis
1Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft nach
§ 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der
Schiffssicherheitsverordnung entspricht.
2Soweit die internationalen Regelungen und die
Schiffssicherheitsverordnung nicht entgegenstehen, richten sich die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote bis zum Inkrafttreten des Teils 4 der
Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der
Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).
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interne Verweise§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 09.11.2019) ... der Sportboote oder Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14 , 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer ...
§ 5 SeeSpbootV Bootszeugnis (vom 14.03.2018) ... werden. (3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden. (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, ... Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016) ... oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung ... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 15 SchSV Übergangsregelung (vom 14.03.2018) ... Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung . Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 2 SchSichRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... „(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden." b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschließende ... und werden die Wörter „und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: ... gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot ... angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn ...
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