§ 15 Fahrerlaubnis
(2)
1Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der
Sportbootführerscheinverordnung vom
3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten.
2Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
3Der Bootsführer hat die Bescheinigung beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des
§ 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der
Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach
§ 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert wird.
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interne Verweise§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024) ... Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15 , 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.04.2025) ... ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt oder f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Wasserfahrzeug führt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 ... 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder ... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 7. entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat. (2) ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung ... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung ...
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 2 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „( § 15 Abs. 2 )" durch die Angabe „(§ 15 Absatz 3)" ersetzt. 2. In § 15 ... wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „(§ 15 Abs. 2)" durch die Angabe „( § 15 Absatz 3 )" ersetzt. 2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Die ... 15 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 15 Absatz 3)" ersetzt. 2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Die Bescheinigung ist" durch die Angabe „Der Bootsführer ... Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt: „6. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder ... mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 7. entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat." ... Besetzung hat." 4. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2 )" durch die Angabe „(zu § 15 Absatz 3)" ... der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 15 Absatz 3 )" ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen ... folgt gefasst: „Anlage 4 Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung ( § 15 Abs. 2 )". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und ... durch das Wort „Folgenutzung" ersetzt. 5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis (1) Ein ... 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht. § 15 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, ...
Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,". 3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(1) Wer ein Sportboot zum ... dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt: „g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht ... h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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