(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist §
14 entsprechend anzuwenden.
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach §
15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu §
13 Abs. 4a der
Schiffssicherheitsverordnung.
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 09.11.2019) ... (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19 , nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321