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Abschnitt 6 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Abschnitt 6 Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland

§ 18 Vermietung im Ausland



(1) 1Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.

(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) 1Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.

(4) 1Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.

(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.




§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland



(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.


Anlage 1 (zu § 5)



Bootszeugnis (See) (BGBl. 2002 I. S. 3465)



zu 8. Mindestausrüstung
Lfd.
Nr.
Anzahl/
vorh. *)
AusrüstungsgegenstandBemerkungen/Hinweise
1 Positionslaternen***)gem. KVR/SeeSchStrO
2 Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn gem. KVR
3 Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver  
4 Log 
5 Kompass, Handpeilkompass  
6 Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste  
7 Rettungsringe, davon mindestens ... Ring(e) mit Leine und Licht  
8 vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399  
9 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927  
10 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)  
11 ... Fallschirmsignale, rot, ... Handfackeln, rot,
... schwimmfähige Rauchsignale, orange
 
12 Flagge „N" und „C" / Bundesflagge  
13 Erste-Hilfe-Kasten 
14 1. Anker ... kg mit ... m Kette und ... m Leine / 2. Anker ... kg  
15 Schlepptrosse ... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge  
16 Fender, Festmacher  
17 Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)) Prüfbesch. SeeBG/DVGW
18 Handlot oder Echolot  
19 Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX  
20 Barometer 
21 Logbuch oder Tagebuch  
22 Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet bei Erfordernis
23 Navigationshilfsmittel 
24 Bug- und Heckkorb, Seereling  
25 Außenbordtreppe 
26 Toilette 
27 Kojen 
28 Wassertank ... l Inhalt / Kraftstofftank l Inhalt  
29 Absperrventile an Brennstofftanks  
30 Fäkalientank/-aufbereitungsanlage> 10 Personen erforderl.
31 Treibanker 
32 Ersatzteile 
33 Leckdichtungsmaterial 
34 Werkzeug 
35 Feuerlöschanlage**) im Motorraum bei Motoryachten
36 Sturmfock / Trysegel bei Segelyachten
37 Reffeinrichtung
38 Drahtschere / Bolzenschneider
39 Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
40 Fahrtstörungslaternen***), Bälle gem. KVR
41 Schallsignalanlage***)gem. KVR
42 Glocke, 200 mm***) gem. KVR
43 UKW-Sprechfunkanlage/GMDSSzugelassen
44 Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)  
45 Feuerlöscher**) á 2 kg  
Sonstige Ausrüstung/Hinweise
 
 
 

*)
erforderlich, wenn ausgefüllt
**)
Prüfungsnachweis
***)
baumustergeprüft




Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

 
-
Außenhaut

-
Schotte

-
Deck

-
Aufbauten

-
Mast

-
Rigg (stehendes und laufendes Gut)

Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

 
-
Lenzeinrichtungen

-
Notausgänge

-
Luken

-
Niedergang

-
Cockpit

-
Seereling, Relingstützen

-
Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

Sicherheitsausrüstung

 
-
Ankerausrüstung

-
Handfeuerlöscher

-
Rettungswesten

-
Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

-
Rettungsinseln

-
Rettungsringe

-
Schwimmwesten

-
Seenotsignale

Antriebs- und E-Anlage

 
-
Antriebsanlage

-
Brennstoffsystem

-
Abgassystem

-
Batterie

-
Verteilernetz

-
Verbraucher

Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

 
-
Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

-
Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.

Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder



(siehe BGBl. 2002 I S. 3468 - 3476)




Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten



Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Besetzung 1)
Bis 15 m Rumpflänge:  
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung
1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 2)
- Küstennahe Seegewässer 1x Sportseeschifferschein 3)
- Weltweite Fahrt 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 3)
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 2x Sportküstenschifferschein
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein


1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.