Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß §
6 Abs. 1 Satz 3 der
See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
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- Außenhaut
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- Schotte
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- Deck
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- Aufbauten
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- Mast
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- Rigg (stehendes und laufendes Gut)
Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
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- Lenzeinrichtungen
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- Notausgänge
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- Luken
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- Niedergang
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- Cockpit
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- Seereling, Relingstützen
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- Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
Sicherheitsausrüstung
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- Ankerausrüstung
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- Handfeuerlöscher
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- Rettungswesten
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- Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
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- Rettungsinseln
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- Rettungsringe
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- Schwimmwesten
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- Seenotsignale
Antriebs- und E-Anlage
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- Antriebsanlage
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- Brennstoffsystem
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- Abgassystem
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- Batterie
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- Verteilernetz
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- Verbraucher
Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
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- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
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- Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.