Änderung Anlage 4 SeeSpbootV vom 10.05.2017

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Anlage 4 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
Anlage 4 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten



Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet | Besetzung 1)

Bis 15 m Rumpflänge: |

(Text alte Fassung)

- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein-See

(Text neue Fassung)

- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2)

- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3)

- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3)

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein

Über 25 m Rumpflänge: |

- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein

- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein

- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein


1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.



(heute geltende Fassung) 
 



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