Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 SeeSpbootV vom 09.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 am 9. November 2019 und Änderungshistorie der SeeSpbootV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 1 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.

(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.

(3) Dieser Verordnung unterliegen

1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder,

2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,

3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.

(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(Text alte Fassung)

(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.