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Änderung § 18 SeeSpbootV vom 09.11.2019

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§ 18 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 18 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Vermietung im Ausland


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.

(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

vorherige Änderung

(3) 1 Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.

(4) 1 Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2 Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.



(3) 1 Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 2 Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.

(4) 1 Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2 Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.

(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.



(heute geltende Fassung)