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§ 4 - Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)

§ 4 Begriffsbestimmungen im Frequenzbereichszuweisungsplan



Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Amateurfunkdienst: Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.

2.
Amateurfunkdienst über Satelliten: Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden.

3.
Erderkundungsfunkdienst über Satelliten: Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem

a)
Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,

b)
ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,

c)
diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören, oder

d)
die Sonden auch abgefragt werden können.

Dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen.

4.
Ferner Weltraum: Weltraum in Entfernungen von der Erde, die gleich groß oder größer sind als 2.000.000 Kilometer.

5.
Fester Funkdienst: Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten.

6.
Fester Funkdienst über Satelliten: Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen.

7.
Flugnavigationsfunkdienst: Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen.

8.
Flugnavigationsdienst über Satelliten: Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden.

9.
Funkdienst: Gesamtheit der Funknutzungen, deren Verwendungszweck ein wesentliches gemeinsames Merkmal besitzt.

10.
Intersatellitenfunkdienst: Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten.

11.
ISM-Anwendung: Nutzung elektromagnetischer Wellen durch Geräte oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke, die nicht Funkanwendung ist.

12.
Mobiler Flugfunkdienst: Mobilfunkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.

13.
Mobiler Flugfunkdienst (OR): Mobiler Flugfunkdienst (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist.

14.
Mobiler Flugfunkdienst (R): Mobiler Flugfunkdienst (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist.

15.
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten: Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.

16.
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (OR): Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs für die Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen und internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist.

17.
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (R): Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist.

18.
Mobiler Landfunkdienst: Mobilfunkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen.

19.
Mobiler Landfunkdienst über Satelliten: Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Land befinden.

20.
Mobiler Seefunkdienst: Mobilfunkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.

21.
Mobiler Seefunkdienst über Satelliten: Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.

22.
Mobilfunkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.

23.
Mobilfunkdienst über Satelliten: Funkdienst

a)
zwischen mobilen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden, oder

b)
zwischen mobilen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen.

Dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen.

24.
Navigationsfunkdienst: Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation.

25.
Navigationsfunkdienst über Satelliten: Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation. Dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen.

26.
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst: Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung.

27.
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten: Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung. Dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen.

28.
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst: Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind.

29.
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten: Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden. Dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen.

30.
Ortungsfunkdienst: Funkdienst für Zwecke der Funkortung.

31.
Ortungsfunkdienst über Satelliten: Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei der eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden. Dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen.

32.
Radioastronomiefunkdienst: Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.

33.
Rundfunkdienst:

a)
Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie

b)
Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen. Die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität.

34.
Rundfunkdienst über Satelliten:

a)
Funkdienst, bei dem die Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie

b)
Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen. Die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität.

35.
Seenavigationsfunkdienst: Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen.

36.
Seenavigationsfunkdienst über Satelliten: Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden.

37.
Weltraumfernwirkfunkdienst: Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern. Diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet.

38.
Weltraumforschungsfunkdienst: Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden.

39.
Wetterhilfenfunkdienst: Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde.

40.
Wetterfunkdienst über Satelliten: Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes.