1Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage
1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen.
2Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist.
3Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.03.2021) ... § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, ...
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... Absatz 1 Satz 1 ausstellen." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 ... § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1 Lieferanten dürfen für die von den ... Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, 11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, ...