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Änderung § 6b EnVKV vom 17.05.2012

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§ 6b EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 6b EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften


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1 Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

1. Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

2. hingewiesen wird

a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.

2 Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.


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