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Änderung § 6a EnVKV vom 17.05.2012

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§ 6a EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 6a EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Anforderungen an die Werbung


vorherige Änderung

 


Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)