Änderung § 6b EnVKV vom 17.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6b EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 2 EnVKNOG am 17. Mai 2012 und Änderungshistorie der EnVKV

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§ 6b EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung
§ 6b EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften


vorherige Änderung

 


Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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