Synopse aller Änderungen der EnVKV am 06.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2014 durch Artikel 1 der 2. EnVKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnVKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnungspflicht
§ 4 Etiketten, Datenblätter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Nicht ausgestellte Geräte
(Text neue Fassung)

§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1
§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
§
5 Nicht ausgestellte Produkte
§ 6 Technische Dokumentation
§ 6a Anforderungen an die Werbung
§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften
§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 Übergangsbestimmung
§ 10
Schlußformel
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
Anlage 2

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

2. gilt als Lieferant

jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

3. ist Händler

jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

4. ist Inbetriebnahme

die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck;

5. ist Datenblatt

eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;

6. sind andere wichtige Ressourcen

Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

7. sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

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Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen.



Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;

10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.


§ 4 Etiketten, Datenblätter


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(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

1. Etiketten,
die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen,

2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5
und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen.

(2) Werden in Absatz
1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler

1. die energieverbrauchsrelevanten Produkte zuvor außen an der Vorder-
oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,

2.
die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

Abweichend von Satz 1

1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1
zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,

2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen,
wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,

3.
haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der
Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

(3) Für
die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.

(3a) Für
die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen,
haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.



(1) 1 Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2 Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1. Etiketten nach Maßgabe
der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3
und 7,

b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,

2. Datenblätter nach Maßgabe
der Anforderungen nach

a) Anlage
1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 5
oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

3 Abweichend von
Satz 1 müssen Lieferanten von Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.

(2) 1 Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische
Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) 1 Lieferanten haben,
wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. 2 Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. 4 Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) 1 Händler
haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2 Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler von Produkten,
die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, folgende Regelungen anzuwenden:

1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstellen, wenn diese von den
Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 versehen sind,

2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten verkaufen, die
in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen, dass

a)
die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

b) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund folgender gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnungen:

aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009
der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert worden ist,

bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009
der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) geändert worden ist,

cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1).

(6) Händler
haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4a (neu)




§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1


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1 Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. 2 Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. 3 Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4b (neu)




§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2


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(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern, wobei für Lieferanten von Produkten, die von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, folgende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:

1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

4. 1 bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben. 2 § 4 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,

5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lieferanten ein Lieferverfahren wählen, bei dem Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung gestellt werden,

6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht werden, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in den Leuchten austauschen kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass

a) die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpackung der Leuchten die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen erforderlich sind aufgrund der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung oder aufgrund der in § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten Verordnungen,

7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern.

(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Nicht ausgestellte Geräte




§ 5 Nicht ausgestellte Produkte


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen.



(1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) 1 Werden Produkte, die von einer in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. 2 Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

§ 6a Anforderungen an die Werbung


vorherige Änderung nächste Änderung

Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.



1 Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. 2 Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. 3 Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt.



1 Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt. 2 Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

6.
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt,

7.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.
entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird,

9.
entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder

10.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.



1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1
ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

7. entgegen § 4 Absatz 5
Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

8.
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist,

9. entgegen § 4 Absatz 5
Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

10. entgegen § 4 Absatz 6
ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

11.
entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

12.
entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

13. entgegen §
5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2
ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

15.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

16.
entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

17.
entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

18.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (aufgehoben)




§ 9 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.

Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte


Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:

vorherige Änderung nächste Änderung

- Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;

- Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;

- Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;

- Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;

- Richtlinie
96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;

- Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85);

- Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;

- Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;

- Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46);

- Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG;

- Richtlinie
2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG;

- Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG.




- Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;

- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG.

1. Zu kennzeichnende Gerätearten

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind

1.
Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können,

2. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.




Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden können.

2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.



Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.

3. Ermittlung der erforderlichen Angaben

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG
zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, das Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.



Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009 Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grillgeräte für den Hausgebrauch - Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999 (modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (modifiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch - Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.

4. Etiketten

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Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.



Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

5. Datenblätter

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Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.



Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

6. Nicht ausgestellte Geräte

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Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.



Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unterliegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen angeboten, müssen die Angaben den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese Anforderungen sind auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen anzuwenden.

7. Klasseneinteilung

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Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt.



Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6 jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.

8. Technische Dokumentation

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(1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:

1.
Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke,

2.
eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

3.
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.
Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

5.
Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.

(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnungen oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten.




Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten,

b)
eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

c)
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d)
Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

e)
Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.

Tabelle 1

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Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Zeile | (Geräteart) | (Beginn
der Kenn-
zeichnungspflicht) | (Etiketten) | (Datenblätter) | (Nicht ausge-
stellte Geräte) | (Klassen-
einteilung)

1 | Elektrische Haushaltskühl- und
-gefriergeräte sowie entsprechende
Kombinationsgeräte | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG | Anhänge II
und IV der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG | Anhang III der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG | Anhang V der
RL 94/2/EG,
geändert durch
RL 2003/66/EG

2 | Elektrische Haushaltswasch-
maschinen
ausgenommen:
- Geräte ohne Schleudervorrichtung
- Geräte mit getrennten Wasch- und
Schleuderbehältern (z.B. Doppel-
behältermaschinen)
| 1.1.1998 | Anhang I der
RL 95/12/EG | Anhang II der
RL 95/12/EG
| Anhang III der
RL 95/12/EG | Anhang IV der
RL 95/12/EG

3 | Elektrische Haushaltswäsche-
trockner | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 95/13/EG | Anhang II der
RL 95/13/EG | Anhang III der
RL 95/13/EG | Anhang IV der
RL 95/13/EG

4 | Elektrische
kombinierte Haushalts-
Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 96/60/EG 1) | Anhang II der
RL 96/60/EG | Anhang III der
RL 96/60/EG | Anhang IV der
RL 96/60/EG

5
| Elektrische Haushaltsgeschirrspüler | 1.3.1999 | Anhang I der
RL 97/17/EG | Anhang II der
RL 97/17/EG | Anhang III der
RL 97/17/EG | Anhang IV der
RL 97/17/EG

6 | Mit Netzspannung betriebene.
Haushaltslampen (Glühlampen
und Leuchtstofflampen mit
integriertem Vorschaltgerät)
und Haushaltsleuchtstofflam-
pen (einschl. ein- und zweisei-
tig gesockelte Lampen und
Lampen ohne integriertes
Vorschaltgerät) 2)
ausgenommen: 3)
- Lampen mit einem Licht-
strom von über 6.500 Lumen
- Lampen mit einer Leistungs-
aufnahme von unter 4 Watt
- Reflektorlampen
- Lampen, die nicht in erster
Linie für die Erzeugung
sichtbaren Lichts (im Wellen-
längenbereich zwischen 400
und 800 nm) vermarktet wer-
den
- Lampen, die als Teil eines
Gerätes vermarktet werden,
dessen Hauptverwendungs-
zweck nicht die Erzeugung
von Licht ist, es sei denn, die
Lampe wird (z.B. als Ersatz-
teil) getrennt angeboten oder
ausgestellt. | 1.7.1999 | Anhang I der
RL 98/11/EG | Anhang II der
RL 98/11/EG | Anhang III der
RL 98/11/EG | Anhang IV der
RL 98/11/EG

7 |
Netzbetriebene Raumklimageräte im
Sinne der Europäischen Normen EN
255-1, EN 814-1 oder gemäß den
in
Ziffer
3 dieser Anlage genannten har-
monisierten Normen
ausgenommen:
- Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-
Wärmepumpengeräte
- Geräte mit einer Leistung (Kühlleis-
tung) über 12 Kilowatt | 1.1.2003 | Anhang I der
RL
2002/31/EG | Anhang II der
RL
2002/31/EG | Anhang III der
RL
2002/31/EG | Anhang IV der
RL
2002/31/EG

8 | Netzbetriebene Eiektrobacköfen im
Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage
genannten
harmonisierten Normen.
einschließlich Öfen.
die Teil größerer
Geräte sind 4)
ausgenommen:

tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht unter
18
Kilogramm liegt. soweit sie nicht
für
den Einbau bestimmt sind
|
1.1.2003
|
Anhang I der
RL
2002/40/EG
| Anhang II der
RL
2002/40/EG
| Anhang III der
RL
2002/40/EG

|
Anhang IV der
RL
2002/40/EG



9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union

Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2.

1)
Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 °C)' zu ersetzen.
2) wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist 'Lampe' im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.
4)
Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.




|
1
(Geräteart)
| 2
(Beginn
der Kenn-
zeichnungspflicht) | 3
(Etiketten)
| 4
(Datenblätter)
| 5
(Nicht
ausge-
stellte Geräte) | 6
(Klassen-

einteilung)

1 | Elektrische kombinierte Haushalts-
Wasch-Trockenautomaten | 1.1.1998 | Anhang I der
RL 96/60/EG1 | Anhang II der
RL 96/60/EG | Anhang III der
RL 96/60/EG | Anhang IV der
RL 96/60/EG

2
| Netzbetriebene Elektrobacköfen im
Sinne der in Nummer 3 dieser An-
lage
genannten harmonisierten Nor-
men einschließlich Öfen,
die Teil grö-
ßerer Geräte sind2, ausgenommen:

tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht un-
ter 18
Kilogramm liegt, soweit sie
nicht für
den Einbau bestimmt sind | 1.1.2003 | Anhang I der
RL 2002/40/EG | Anhang II der
RL 2002/40/EG | Anhang III der
RL 2002/40/EG | Anhang IV der
RL 2002/40/EG

1
Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort 'Energieverbrauch' (Randnummer V) stehende Erläuterung '(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)' durch die Erläuterung '(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)' zu ersetzen.
2
Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Anlage 2


Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

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(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:



(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die jeweils durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet geändert worden sind:

1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);

3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1);

6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56);

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7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).



7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1);

8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1);

9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1);

10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83);

11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.
1).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.

Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.






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