Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 | |
(Text alte Fassung) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |