Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes (2. AFGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 19.05.1972 BGBl. I S. 791; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 810-1-11 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Änderungsvorschrift)

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 14 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007

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Artikel 3


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 14 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007

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Artikel 4


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 14 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007

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Artikel 5



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 157 Abs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.

(2) § 157 Abs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft.



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