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Änderung § 2a BrMV vom 01.10.2006

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§ 2a BrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 2a BrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Brennereivereinigung


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger hergestellten Kornbranntwein, der innerhalb des besonderen Jahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) hergestellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkfertigem Zustand verwertet wird, zu übernehmen, wenn der Brennereibesitzer den Branntwein spätestens bis zum 15. Tag des der Branntweinabnahme vorangehenden Monats der Vereinigung zur Übernahme angemeldet hat. Die Verpflichtung der Vereinigung gilt nicht für Branntwein, der in Abfindungsbrennereien hergestellt worden ist. Die Vereinigung hat dem Brennereibesitzer ein Übernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Übernahmepreis errechnet.



 
 

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