Die Erhebungen nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach §
1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 4 MEG I Änderung des Hochbaustatistikgesetzes ... 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes ... 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ...