Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
aus 07.01 A | Speisekartoffeln |
aus 07.01 A | Speisefrühkartoffeln |
aus 07.01 A | Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung. |