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§ 32 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 199), geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2443),

2.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Prozessleitelektroniker/zur Prozessleitelektronikerin vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 797) und

3.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1479).

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Zitierungen von § 32 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 IndElektroAusbV Übergangsregelung
... bisherigen Vorschriften vereinbaren. (3) Ist für die Ausbildung in den in § 32 Satz 2 genannten Ausbildungsberufe nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...