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Teil 8 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Teil 8 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Bestehensregelung



(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

2.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 31 Übergangsregelung



(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

(3) Ist für die Ausbildung in den in § 32 Satz 2 genannten Ausbildungsberufe nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter anzuwenden.

(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik entsprechend

a)
der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229),

b)
der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),

c)
der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) oder

d)
der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719)

sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung unberührt.


§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 199), geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2443),

2.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Prozessleitelektroniker/zur Prozessleitelektronikerin vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 797) und

3.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1479).


Anlage 1 (zu den §§ 7, 11, 15, 19, 23 und 27) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Gemeinsame Kernqualifikationen


Anlage 1 wird in 12 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)


Anlage 2 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)


Anlage 3 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)


Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)


Anlage 5 (zu § 19) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)


Anlage 6 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)


Anlage 7 (zu § 27) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1144ff)