Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen (SeehFinHG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3962; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 707-22 Wirtschaftsförderung
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§ 1
§ 2
§ 3

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.

(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder

Bremen10.737.000 Euro,
Hamburg20.963.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern2.556.000 Euro,
Niedersachsen2.045.000 Euro,
Schleswig-Holstein2.045.000 Euro.



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017

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§ 2



(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.

(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.

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§ 3



Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.



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