(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
(2) Dem Bundesministerium sind vom Vorstand zum 1. März eines jeden Jahres eines Bilanz über die Beitragseingänge und die Inanspruchnahme des Fonds sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Sollten die bereitzustellenden Mittel im Laufe eines Geschäftsjahres zur Abdeckung der zu tragenden Kosten nicht ausreichen, sind das Bundesministerium und die Bundesländer unverzüglich vom Vorstand über das Erfordernis des Nachschusses zu unterrichten.