Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 12 - Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-15-8-1 Umweltschutz
| |

§ 12 Fondsverwaltung



(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Dem Bundesministerium sind vom Vorstand zum 1. März eines jeden Jahres eines Bilanz über die Beitragseingänge und die Inanspruchnahme des Fonds sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(3) Sollten die bereitzustellenden Mittel im Laufe eines Geschäftsjahres zur Abdeckung der zu tragenden Kosten nicht ausreichen, sind das Bundesministerium und die Bundesländer unverzüglich vom Vorstand über das Erfordernis des Nachschusses zu unterrichten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed