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§ 10 - Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)

V. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 610-1-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 10 V zu § 180 Abs. 2 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2006Artikel 12 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2782

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 V zu § 180 Abs. 2 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 V zu § 180 Abs. 2 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in V zu § 180 Abs. 2 AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 V zu § 180 Abs. 2 AO Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften (vom 23.07.2016)
... in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. § 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 12 SEStEG Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
... Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird aufgehoben. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der ... b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der ...