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Änderung § 11 V zu § 180 Abs. 2 AO vom 13.12.2006
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§ 11 V zu § 180 Abs. 2 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung | § 11 V zu § 180 Abs. 2 AO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782 |
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(Text alte Fassung) § 11 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 11 Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. | Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. § 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden. |
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