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Änderung § 11 V zu § 180 Abs. 2 AO vom 13.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 V zu § 180 Abs. 2 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 11 V zu § 180 Abs. 2 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren.



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. § 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)