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Artikel 48 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes


Artikel 48 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 AntiDHG § 2, § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Krankenbehandlung".

b)
(aufgehoben)

2.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland

§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung."

b)
Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13 Abs. 1" die Angabe „und Abs. 2" eingefügt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

8.
§ 12 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 48 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 14 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 48 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozERG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 14 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
...  1. Die Artikel 29, 39 Nummer 2 und Artikel 40 werden aufgehoben. 2. Artikel 48 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben. b) ...