Änderung § 9 AntiDHG vom 01.01.2024

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§ 9 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


(Text alte Fassung)

(1) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.

(Text neue Fassung)

(1) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.

(2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt haben.






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