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Änderung § 7 AntiDHG vom 01.01.2020

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§ 7 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2d G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe


(1) 1 Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag gewährt. 2 Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen nach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bei Hilfen nach § 4. 3 Werden Hilfen im Sinne des Satzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung frühestens mit seinem Inkrafttreten.

(Text alte Fassung)

(2) § 62 Abs. 2 und § 66 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem Tatbestand des § 1 beruht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)