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Änderung § 3 AntiDHG vom 21.12.2007

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§ 3 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Finanzielle Hilfe


(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(Text alte Fassung)

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion um

30 vom Hundert 500 Deutsche Mark,


40 vom Hundert 800 Deutsche Mark,


50 vom Hundert 1.100 Deutsche Mark,


60 vom Hundert 1.500 Deutsche Mark,


70 vom Hundert
und mehr 2.000 Deutsche Mark.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion um

10
und 20 vom Hundert 7.000 Deutsche Mark,

30 vom Hundert 12.000 Deutsche Mark,


40 vom Hundert 15.000 Deutsche Mark,


50 vom Hundert 20.000 Deutsche Mark,


60 vom Hundert
und mehr 30.000 Deutsche Mark.

Maßgebend
für die Höhe der Einmalzahlung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.

(Text neue Fassung)

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion


von 30 | 272 Euro,


von 40 | 434 Euro,


von 50 | 598 Euro,


von 60 | 815 Euro,

von 70
und mehr | 1.088 Euro.


(3) 1 Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion


von 10
und 20 | 3.579 Euro,

von 30 | 6.136 Euro,


von 40 | 7.669 Euro,


von 50 | 10.226 Euro,


von 60
und mehr | 15.339 Euro.


2 Maßgebend
für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. 3 Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) 1 Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. 3 Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.

 (keine frühere Fassung vorhanden)