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Änderung § 4 AntiDHG vom 21.12.2007

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§ 4 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Hilfe für Hinterbliebene


(Text alte Fassung)

(1) Stirbt ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Berechtigter an den Folgen einer im Zeitpunkt des Todes bestandskräftig anerkannten Hepatitis-C-Virus-Infektion, erhalten der hinterbliebene Ehegatte eine monatliche finanzielle Hilfe in Höhe von 800 Deutsche Mark, Halbwaisen von 600 Deutsche Mark und Vollwaisen von 1.000 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

(1) Stirbt ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Berechtigter an den Folgen einer im Zeitpunkt des Todes bestandskräftig anerkannten Hepatitis-C-Virus-Infektion, erhalten der hinterbliebene Ehegatte eine monatliche finanzielle Hilfe in Höhe von 434 Euro, Halbwaisen von 327 Euro und Vollwaisen von 544 Euro.

(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird dem Ehegatten für die 60 auf den Sterbemonat folgenden Monate gewährt.

(3) Waisen erhalten die finanzielle Hilfe nach Absatz 1 ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens jedoch bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Waisen gelten auch

1. Stiefkinder, die mit dem verstorbenen Berechtigten im Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wesentlich von ihm unterhalten worden sind sowie

2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes.




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