§ 2 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

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Zitierungen von § 2 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BRüG
... die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 ...


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