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§ 5a - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 5a



Sind feststellbare Vermögensgegenstände, die verlorengegangen sind, durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger innerhalb der in Artikel 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen, aber außerhalb des Gebiets der jetzigen Westsektoren von Berlin entzogen worden, so gilt die Entziehung als innerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände vorgenommen, wenn die Personen, denen die Vermögensgegenstände entzogen worden sind, oder deren Rechtsnachfolger zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1964 diplomatische Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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