(1) Im Geltungsbereich der in §
11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach §§
12,
13 von dem Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts geltend zu machen. Sind die Ansprüche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädigungsorgan, die Sache an die Restitutionskammer abzugeben.
(2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959 erhoben werden.
(3) §
27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§
11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und der nach §
9 zuständigen Behörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemäß den in §
11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt wird.
§ 29a BRüG ... Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den ... 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende ...
§ 30 BRüG ... bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Durch die Anmeldung gilt auch die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt. (2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c ... gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1965. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. (6) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach ... Saarlandes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände ...