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§ 44 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 44



(1) Natürlichen Personen, denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt werden.

(2) Das gleiche gilt für juristische Personen und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind und der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.

(4) Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Anträge nach Absatz 2 sind bis zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu stellen.

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