§ 46 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 46



(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(2) Soweit in den §§ 11, 20 und 21 auf die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser Vorschriften in Berlin die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.



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