Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes (BKZustÜbAO k.a.Abk.)

E. v. 06.10.1980 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch A. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 387
Geltung ab 19.10.1980; FNA: 2030-14-48 Beamte
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I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
III. Vorbehaltsklausel
IV. Schlußvorschriften
Schlußformel

I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

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II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der in Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

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III. Vorbehaltsklausel



In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst auszuüben.

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IV. Schlußvorschriften



1.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.
Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

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Schlußformel



Der Chef des Bundeskanzleramtes



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