§ 2 - Abgrenzungsverordnung (AbgrV)

V. v. 12.12.1985 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2126-9-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Anlagegüter

die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,

2.
Gebrauchsgüter

die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),

3.
Verbrauchsgüter

die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 4a Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 534 m.W.v. 25. März 2009

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Frühere Fassungen von § 2 AbgrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 4a Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AbgrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbgrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbgrV Zuordnungsgrundsätze (vom 01.01.2013)
... als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten, 3. (weggefallen) Absatz 1 ...
Anlage AbgrV
... I Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel 1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,  ... Warmhaltekannen. Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten. Verzeichnis II  ... Projektionswände. Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten. Verzeichnis III  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 4a KHRG Änderung der Abgrenzungsverordnung
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „51 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)
V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 4 KLNV Vereinfachte Kostenermittlung für Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter
... Gebrauchsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Deutsche Mark ohne Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 2 und 3 der Abgrenzungsverordnung) als pflegesatzfähige Kosten ...


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