Artikel 6 - Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)

G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 6 Änderung der Abgrenzungsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2013 AbgrV § 3, § 4

Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung" die Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.



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