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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin (OrthMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.1996 BGBl. I S. 847; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-208 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
manuelles Spanen, Umformen und Trennen,

11.
Fügen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Behandeln von Oberflächen,

14.
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

15.
Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfsmittel,

16.
Betreuen und Beraten von Patienten,

17.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,

18.
Messen und Abformen,

19.
Modellieren und Formen,

20.
patientengerechtes Herstellen, Anpassen und Endfertigen rehabilitationstechnischer Geräte,

21.
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,

22.
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen und Epithesen,

23.
Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OrthMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OrthMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...