Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin (OrthMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.1996 BGBl. I S. 847; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-208 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Der Ausbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Bandagist/Orthopädiemechanikerin und Bandagistin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 65, Orthopädietechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
manuelles Spanen, Umformen und Trennen,

11.
Fügen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Behandeln von Oberflächen,

14.
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

15.
Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck orthopädischer Heil- und Hilfsmittel,

16.
Betreuen und Beraten von Patienten,

17.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,

18.
Messen und Abformen,

19.
Modellieren und Formen,

20.
patientengerechtes Herstellen, Anpassen und Endfertigen rehabilitationstechnischer Geräte,

21.
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen,

22.
Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen und Epithesen,

23.
Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7 Buchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender Nummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee, laufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19 Buchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

Messen, Modellieren, Formen und Umformen von Orthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Dokumentieren von Patientendaten und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;

2.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen und Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stützapparates,

3.
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,

4.
Konstruktionsmerkmale und technische Standards von Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen Hilfsmitteln,

5.
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Werkstoffen,

6.
Fügetechniken,

7.
Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen und Kräften.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten und

2.
Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus unterschiedlichen Materialien unter Benutzung vorgegebener Positivmodelle.

Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammenwirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile verwendet werden.

Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung, Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technische Orthopädie:

a)
Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,

b)
Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen und Orthesen,

c)
biomechanische Grundlagen;

2.
im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung:

a)
Anatomie, Physiologie,

b)
Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

c)
technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfsmittels;

3.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,

c)
Grundlagen der Datenverarbeitung,

d)
Bewertung technischer Daten,

e)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,

f)
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,

g)
Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,

h)
mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile,

i)
Trenn-, Umform- und Fügetechnik;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technische Orthopädie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische Orthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin und Bandagist/Bandagistin sind nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin



(siehe BGBl. I 1996 S. 847ff)