Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin (OrthMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.1996 BGBl. I S. 847; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1358
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-208 Berufliche Bildung
|

§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten und

2.
Herstellen von Prothesen- oder Orthesenteilen aus unterschiedlichen Materialien unter Benutzung vorgegebener Positivmodelle.

Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen einer Prothese oder Orthese, die im Zusammenwirken ihrer Teile ihre Funktion erfüllen muß. Bei der Anfertigung des Prüfungsstückes sind insbesondere mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile zu installieren und zu justieren. Die Arbeitsabläufe sind zu planen und vorzubereiten. Das Arbeitsergebnis ist zu kontrollieren und in seiner Funktion zu bewerten. Für das Prüfungsstück können vorgefertigte Bauteile und Paßteile verwendet werden.

Prüfungsstück und beide Arbeitsproben sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technische Orthopädie, Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung, Technologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Technologie sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technische Orthopädie:

a)
Wirkprinzipien von Prothesen und Orthesen,

b)
Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen und Orthesen,

c)
biomechanische Grundlagen;

2.
im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung:

a)
Anatomie, Physiologie,

b)
Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

c)
technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädietechnischen Hilfsmittels;

3.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
technische Zeichnungen, Tabellen, Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,

c)
Grundlagen der Datenverarbeitung,

d)
Bewertung technischer Daten,

e)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Kraft,

f)
Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,

g)
Kalkulationen zu Fertigungszeit, Lohn, Material,

h)
mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Bauteile,

i)
Trenn-, Umform- und Fügetechnik;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technische Orthopädie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Medizinische Grundlagen der orthopädietechnischen Versorgung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technische Orthopädie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technische Orthopädie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OrthMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OrthMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...