Änderung § 2 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 18.03.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

vorherige Änderung

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 eine andere als in Satz 1 genannte Handelsklasse verwendet.



2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.

 



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