§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder | |
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 eine andere als in Satz 1 genannte Handelsklasse verwendet. | 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet. |