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§ 10 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Leistungspflicht der Eisenbahnen



(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen.

(2) 1Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. 2Sie können insbesondere verpflichtet werden,

1.
ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrsanlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungsanlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung zu überlassen,

2.
ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungsmittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung oder zu Eigentum zu überlassen, zu Eigentum jedoch nur, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen der Sache oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für sie wahrscheinlich ist,

3.
die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern, wiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,

4.
Änderungen vorhandener Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,

5.
bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen,

6.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 und nach Absatz 1 vorzubereiten.

3Die Verpflichtung nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor, soweit es sich nicht um Kraftfahrzeugverkehr handelt. 4Die Verpflichtung für den Kraftfahrzeugverkehr nehmen die Länder vor.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs) können durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erbringung von Verkehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden.

(6) 1Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsverordnung, der Eisenbahn-Befähigungsordnung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung oder sonstiger für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechtsverordnungen entgegenstehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt hat, daß die genannten Vorschriften bei der Erbringung der Leistungen nicht eingehalten zu werden brauchen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Genehmigung nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.

(7) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung regeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welcher Weise Verkehrsleistungen nach Absatz 1 für Zwecke der Streitkräfte erbracht werden und wie die Eisenbahnen und die Streitkräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen zusammenarbeiten. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß und inwieweit Schäden, die bei der Benutzung der Eisenbahnen durch die Streitkräfte entstehen, unter Berücksichtigung der durch diese Benutzung herbeigeführten besonderen Gefahren abweichend von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften auszugleichen sind.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann seine Befugnisse nach den Absätzen 2, 5 und 6 soweit sie Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf Bundesbehörden übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 10 Verkehrssicherstellungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 300 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Verkehrssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerkSiG Leistungspflichtige
... und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet. (2) Eisenbahnen im ... (2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des § 1 Abs. 1 des ...
§ 12 VerkSiG Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen
... unentbehrlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der ...
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... Leistungen nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des ... Verlangen den Eigentümern ein Vorschuß zu leisten ist, wenn sie auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3, des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 12 zu baulichen Maßnahmen ... die Behörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach den §§ 10 bis 12 ausgesprochen oder entschädigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)
V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
Zitat in folgenden Normen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 8 ESVG Unterstützende Leistungen (vom 09.03.2023)
... für Logistik und Mobilität Verkehrsleistungen anfordern, 2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des ...

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)
V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 1 VSGZustV Übertragung von Befugnissen (vom 08.09.2015)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen ... und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu ... Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das ...

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 StrKrVerkLeistV Umfang der Leistungspflicht (vom 08.09.2015)
... Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres Leistungsangebots. (2) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen ...
§ 2 StrKrVerkLeistV Anzuwendende Vorschriften
... geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes ...
§ 10 StrKrVerkLeistV Schadensausgleich
... Vorschriften nach den Vorschriften dieser Verordnung oder auf Grund einer Genehmigung nach § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes abgewichen wird oder 2.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 300 9. ZustAnpV Verkehrssicherstellungsgesetz
... 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, §§ 8, 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8, § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 499 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... 2 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2, den §§ 8 und 10 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, § 10a Absatz 1 ...