(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Verpflichtung nach § 13 über die Annahme, die Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Verwendung oder eine mit der Verpflichtung verbundene Auflage nicht erfüllt,
- 2.
- entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ein Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten Ort bringt oder dabei einen anderen als den bestimmten Weg benutzt oder gegen die Verpflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen oder das Verkehrsmittel an dem bezeichneten Ort zu belassen oder innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden, verstößt,
- 3.
- entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Verkehrseinrichtungen nicht an den bezeichneten Ort bringt oder gegen die Verpflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatzteile mitzuführen oder die Verkehrseinrichtung an dem bezeichneten Ort zu belassen, verstößt oder
- 4.
- entgegen § 15 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine sonstige ihm nach § 15 obliegende oder auferlegte Verpflichtung verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146