§ 33 - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 33 Hamburg-Klausel



Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen - Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) - bleiben unberührt.



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