Sechster Abschnitt - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 30 Ausnahmen und Sonderregelungen
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Einschränkung der Grundrechte
§ 33 Hamburg-Klausel
§ 34 Stadtstaaten-Klausel
§ 35 (weggefallen)
§ 36 Inkrafttreten

Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 30 Ausnahmen und Sonderregelungen


§ 30 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Streitkräfte, die Bundespolizei, die Polizei, die Organisationen des Zivilschutzes und die Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sind von Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den auf den Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen. 3Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen.

(2) 1Rechtsverordnungen über die Benutzung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren Benutzung und die Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) gelten für die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen. 2Soweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten ist, können diese Organisationen von den Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung abweichen; bei Abweichungen von den Vorschriften über die Benutzung und über die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege zu benutzen, haben sie das Benehmen mit den zuständigen Behörden herzustellen.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können bestimmen, daß Kraftfahrzeuge, deren Zugehörigkeit zu den nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen Organisationen sich nicht aus dem amtlichen Kennzeichen ergibt, ein besonderes Kennzeichen zu führen haben.

(4) 1Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sachleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesleistungsgesetz oder nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. 2Die Leistungsverpflichtungen sind zu erfüllen, wenn und soweit es möglich ist.


Text in der Fassung des Artikels 55 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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§ 31 (weggefallen)




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§ 32 Einschränkung der Grundrechte



Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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§ 33 Hamburg-Klausel



Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen - Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) - bleiben unberührt.

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§ 34 Stadtstaaten-Klausel


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 37 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 35 (weggefallen)




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§ 36 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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