§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2007 geltenden Fassung durch § 4 V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1375 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |