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Änderung § 7 EhfG vom 15.07.2016

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§ 7 EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 7 EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Krankenversicherung


(1) 1 Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwicklungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, solange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krankheit, der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder nach § 10 dieses Gesetzes gewährt werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgenden Leistungen gewährt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Höhe bis zu 5.000 DM je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),

(Text neue Fassung)

1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Höhe bis zu 2.556 Euro je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),

2. Erstattung von Rückführungs- und Überführungskosten.

2 In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außerdem bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. 3 Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

(2) 1 Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der Träger für den Fall, daß der Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der Aufwendungen zu übernehmen, höchstens jedoch den Betrag, der für einen versicherungspflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsverdienst in Höhe der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitragssatz der für den Sitz des Trägers zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu legen. 2 Sind der Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch anderweitig in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu versichern.

vorherige Änderung

(3) 1 Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Nr. 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. 2 Der Bund kann in diesem Umfang auch Kosten übernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.



(3) 1 Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. 2 Der Bund kann in diesem Umfang auch Kosten übernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.