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Synopse aller Änderungen des EhfG am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 61 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EhfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeiner Teil
    § 1 Entwicklungshelfer
    § 2 Träger des Entwicklungsdienstes
    § 3 Finanzierungen durch den Bund
    § 4 Entwicklungsdienstvertrag
    § 5 Leistungen durch andere Stellen
II. Besonderer Teil
    § 6 Haftpflichtversicherung
    § 7 Krankenversicherung
    § 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen
    § 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
    § 10 Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
    § 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes
    § 12 Berufliche Wiedereingliederung
    § 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
    § 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit
    § 17 Beamtenrechtliche Vorschriften
    § 18 Zeugnis
    § 19 Rechtsweg
III. Änderung von Gesetzen
    § 20 bis 22 (Änderung von Vorschriften)
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 23 Bisherige Rechtsverhältnisse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23a Übergangsvorschrift zu § 13
(Text neue Fassung)

    § 23a (aufgehoben)
    § 23b Übergangsvorschrift zu § 13
    § 23c Übergangsvorschrift zu § 10
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Geltung in Berlin


    § 24 (aufgehoben)
    § 25 Inkrafttreten

§ 1 Entwicklungshelfer


(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet hat,



2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,

3. für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,

4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.



(heute geltende Fassung) 

§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes


(1) 1 Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die

1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,

4. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

(2) 1 Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. 2 Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. 3 Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2 Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.



(3) 1 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2 Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.

§ 5 Leistungen durch andere Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Nr. 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.



(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.

(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.



§ 7 Krankenversicherung


(1) 1 Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwicklungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, solange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krankheit, der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder nach § 10 dieses Gesetzes gewährt werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgenden Leistungen gewährt:

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1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Höhe bis zu 5.000 DM je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),



1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Höhe bis zu 2.556 Euro je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),

2. Erstattung von Rückführungs- und Überführungskosten.

2 In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außerdem bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. 3 Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

(2) 1 Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der Träger für den Fall, daß der Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der Aufwendungen zu übernehmen, höchstens jedoch den Betrag, der für einen versicherungspflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsverdienst in Höhe der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitragssatz der für den Sitz des Trägers zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu legen. 2 Sind der Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch anderweitig in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu versichern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Nr. 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. 2 Der Bund kann in diesem Umfang auch Kosten übernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.



(3) 1 Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. 2 Der Bund kann in diesem Umfang auch Kosten übernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.

§ 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit


(1) 1 Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

1. wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 10 Abs. 1 ist,

2. wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und

3. soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

2 Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.

(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles längstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

(3) 1 Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

b)
eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder

c)
eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird.

2 Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. 3 Übersteigt das Tagegeld die genannten Leistungen, so kann der überschießende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(4) 1 Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. 2 Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. 3 Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.



1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

2.
eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder

3.
eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird.

2 Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die in Satz 1 bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. 3 Übersteigt das Tagegeld die genannten Leistungen, so kann der überschießende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(4) 1 Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. 2 Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. 3 Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.

(5) 1 Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23a Übergangsvorschrift zu § 13




§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor dem 1. Januar 1985 entstanden, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.



 

§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.

(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe, die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzuwenden.




Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Geltung in Berlin




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 22 nach Maßgabe des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.